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Das Gesundheitsreformgesetz ist am 1. Januar 2004 in Kraft getreten.

Es brachte für Versicherte zahlreiche Veränderungen mit sich.

Die folgenden Punkte betreffen Sie als Patienten besonders:

 

Praxisgebühr von 10 Euro pro Quartal

Die Praxisgebühr muss vom Arzt beim Patienten erhoben und an die Krankenkasse weitergegeben werden. Für die bezahlten 10 Euro erhalten Sie eine Quittung von Ihrem Arzt.

Die Praxisgebühr wird fällig, wenn Sie:

  • Ihren Arzt das erste Mal im Quartal aufsuchen, 

  • einen oder mehrere weitere Ärzte (z. B. Fachärzte) ohne Überweisung aufsuchen, 

  • zusätzlich zum Zahnarzt gehen (Ausnahme: bei der Zahnvorsorgeuntersuchung fällt keine Praxisgebühr an!).

Die Praxisgebühr wird nicht fällig, wenn Sie:

  • unter 18 Jahre alt sind, 

  • die Praxisgebühr im Quartal bereits bezahlt haben und denselben Arzt erneut aufsuchen (Quittung mitnehmen!), 

  • die Praxisgebühr im Quartal bereits bezahlt haben und weitere Ärzte mit Überweisung besuchen, 

  • eine gültige Zuzahlungsbefreiung Ihrer Krankenkasse vorlegen können, 

  • zur Vorsorgeuntersuchung, 

  • Früherkennung, 

  • Schutzimpfung oder 

  • zum Kontrollbesuch beim Zahnarzt kommen.

 

Zuzahlungen zu Arzneimitteln

Zuzahlungen zu Arzneimitteln müssen von der Apotheke erhoben werden. Sie kommen aber nicht der Apotheke, sondern in voller Höhe den Krankenkassen zugute.

  • Bisher war die Zuzahlung abhängig von der Packungsgröße. Es gibt kleine (N1), mittlere (N2) und große (N3) Packungen.

  • Seit 1. Januar 2004 ist die Zuzahlung direkt abhängig vom Arzneimittelpreis, nicht mehr von der Packungsgröße.

  • Bis zu einem Preis von 50 Euro beträgt die Zuzahlung 5 Euro (Sie bezahlen jedoch nicht mehr als den Preis des Arzneimittels).

  • Bei Arzneimittelpreisen zwischen 50 und 100 Euro ist eine Zuzahlung von 10 % zu leisten.

  • Kostet das Arzneimittel 100 Euro oder mehr, werden pauschal 10 Euro Zuzahlung fällig.

Weitere Zuzahlungen

In vielen Fällen müssen Krankenversicherte eine Zuzahlung leisten. Dies trifft zu für:

  • Verbandmittel und Hilfsmittel: 10 % des Preises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro. Bei Hilfsmitteln zum Verbrauch 10 % des Preises, maximal 10 Euro pro Monat.

  • Heilmittel (z. B. Massagen): 10 % der Kosten und 10 Euro je Verordnung.

  • Häusliche Krankenpflege: 10 % der Kosten und 10 Euro je Verordnung, maximal für 28 Tage pro Jahr.

  • Krankenhaus: 10 Euro pro Tag, maximal 28 Tage pro Jahr.

  • Stationäre Vorsorge und Rehabilitation: 10 Euro pro Tag, bei Anschluss-Reha max. 28 Tage.

 

Als neuen Service bieten wir Ihnen einen Online-Zuzahlungsbefreiungsrechner an, mit dem Sie ermitteln können, ob Sie in Ihrem speziellen Fall die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen.

Klicken Sie hier, um den Zuzahlungsbefreiungsrechner zu starten

Wo bekomme ich den Ausweis für die Zuzahlungsbefreiung?

Zuständig für Ihren Antrag ist die Krankenkasse, bei der Sie versichert sind. Diese prüft Ihren Anspruch und berät sie bei noch offenen Fragen.

Tipp !!
Mit Ihrer persönlichen – und selbstverständlich völlig kostenlosen – Kundenkarte der Malteser-Apotheke kann das Sammeln von Belegen unproblematisch von uns übernommen werden. Welche weiteren Vorteile diese Kundenkarte für Sie hat und wie Sie sie erhalten, erfahren Sie hier. Reservieren Sie sich noch heute Ihr persönliches Exemplar!