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Malteser Apotheke
Frankfurt-Bornheim
Das Gesundheitsreformgesetz
ist am 1. Januar 2004 in Kraft getreten.
Es brachte für Versicherte
zahlreiche Veränderungen mit sich.
Die folgenden Punkte
betreffen Sie als Patienten besonders:
Praxisgebühr von 10 Euro pro
Quartal
Die
Praxisgebühr muss vom Arzt beim Patienten erhoben und an die
Krankenkasse weitergegeben werden. Für die bezahlten 10 Euro erhalten
Sie eine Quittung von Ihrem Arzt.
Die Praxisgebühr wird
fällig, wenn Sie:
-
Ihren Arzt
das erste Mal im Quartal aufsuchen,
-
einen oder
mehrere weitere Ärzte (z. B. Fachärzte) ohne Überweisung aufsuchen,
-
zusätzlich
zum Zahnarzt gehen (Ausnahme: bei der Zahnvorsorgeuntersuchung fällt
keine Praxisgebühr an!).
Die Praxisgebühr wird
nicht fällig, wenn Sie:
-
unter 18
Jahre alt sind,
-
die
Praxisgebühr im Quartal bereits bezahlt haben und denselben Arzt
erneut aufsuchen (Quittung mitnehmen!),
-
die
Praxisgebühr im Quartal bereits bezahlt haben und weitere Ärzte mit
Überweisung besuchen,
-
eine
gültige Zuzahlungsbefreiung Ihrer Krankenkasse vorlegen können,
-
zur
Vorsorgeuntersuchung,
-
Früherkennung,
-
Schutzimpfung oder
-
zum
Kontrollbesuch beim Zahnarzt kommen.
Zuzahlungen zu Arzneimitteln
Zuzahlungen zu Arzneimitteln müssen von der Apotheke erhoben werden. Sie
kommen aber nicht der Apotheke, sondern in voller Höhe den
Krankenkassen zugute.
-
Bisher war
die Zuzahlung abhängig von der Packungsgröße. Es gibt kleine (N1),
mittlere (N2) und große (N3) Packungen.
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Seit 1.
Januar 2004 ist die Zuzahlung direkt abhängig vom Arzneimittelpreis,
nicht mehr von der Packungsgröße.
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Bis zu
einem Preis von 50 Euro beträgt die Zuzahlung 5 Euro (Sie bezahlen
jedoch nicht mehr als den Preis des Arzneimittels).
-
Bei
Arzneimittelpreisen zwischen 50 und 100 Euro ist eine Zuzahlung von
10 % zu leisten.
-
Kostet das
Arzneimittel 100 Euro oder mehr, werden pauschal 10 Euro Zuzahlung
fällig.
Weitere Zuzahlungen
In
vielen Fällen müssen Krankenversicherte eine Zuzahlung leisten. Dies
trifft zu für:
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Verbandmittel und Hilfsmittel: 10 % des Preises, mindestens 5
Euro und höchstens 10 Euro. Bei Hilfsmitteln zum Verbrauch 10 %
des Preises, maximal 10 Euro pro Monat.
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Heilmittel (z. B. Massagen): 10 % der Kosten und 10 Euro je
Verordnung.
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Häusliche Krankenpflege: 10 % der Kosten und 10 Euro je
Verordnung, maximal für 28 Tage pro Jahr.
-
Krankenhaus: 10 Euro pro Tag, maximal 28 Tage pro Jahr.
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Stationäre Vorsorge und Rehabilitation: 10 Euro pro Tag, bei
Anschluss-Reha max. 28 Tage.
Wo bekomme ich den Ausweis für die
Zuzahlungsbefreiung?
Zuständig für Ihren Antrag ist die Krankenkasse, bei der Sie versichert
sind. Diese prüft Ihren Anspruch und berät sie bei noch offenen Fragen.
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Mit Ihrer persönlichen –
und selbstverständlich völlig kostenlosen – Kundenkarte der
Malteser-Apotheke kann das Sammeln von Belegen unproblematisch
von uns übernommen werden. Welche weiteren Vorteile diese
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